§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Bindlach e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bindlach.Das Geschäfts-jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues. Ein besonderes Anliegen ist die Ortsverschönerung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Alle Veranstaltungen des Vereins dienem diesem Zweck; auch die Dorfgemeinschaft soll gepflegt werden.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern vereinseigene Geräte für die satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung. Ihre Benutzung schließt jedoch einen Anspruch oder Haftung an den Verein aus.
Eine gute Fachbücherei soll die Aufgaben des Vereins unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bindlach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – möglichst im Sinne des § 2 – zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Ihren Wohnsitz oder ein Grundstück in Bindlach hat. Fördernde Mitglieder sind willkommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit Mehrheitsbe-schluß. Über Ausnahmefälle entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- a) mit Tod des Mitgliedes
- b) durch freiwilligen Austritt
- c) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß erfolgt mit Mehrheitsbeschluß des Vereinsausschusses mit vorheriger Äußerung des betroffenen Mitgliedes. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Ausschuß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Ausgetretene oder ausgeschlossene ehemalige Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 — Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 — Organe des Vereins:
- a) der Vorstand
- b) der Vereinsausschuß
- c) der Kassenprüfer
- d) die Mitgliederversammlung
§ 7 — Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schrift- führer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses schriftlich erteilt ist.
§ 8 — Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende muß seinen Wohnsitz in Bindlach haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird ein Mitglied bei der nächsten Generalversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
§ 9 — Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuß ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 10 — Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Jedes Mitglied des Ausschusses ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.
§ 11 — Beschlussfassung des Vereinsausschusses
Der Aussschuß fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Ausschusssitz- ungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder persönlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Die Ausschußsitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschusssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Ausschußbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 — Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied — auch Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder – eine Stimme.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- a) Genehmigung des vom Ausschuß erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- b) Entgegennahme des Jahresberichts und es Kassenberichts, Entlastung der Vorstandschaft
- c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- d) Wahl der Vorstandschaft und der Auschußmitglieder
- e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§ 13 — Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Ausschuss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen öffentlich im Gemeindeblatt mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Ausschuss fest.
§ 14 — Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenern berechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederver-sammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehensbeschließt die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluß-unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet , innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmen-gleichheit findet eine Stichwahl der zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamm-lungsleiter zu unterschreiben ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- - Ort und Zeit der Versammlung
- - die Person des Versammlungsleiters
- - die Anzahl der erschienenen Mitglieder
- - die Tagesordnung
- - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung
- - Angabe des genauen Wortlauts der Satzungsänderung
§ 15 — Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge zur Tagesordnung einbringen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 — Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vereinsausschuß kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Ausschuß verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 – 15 entsprechend.
§ 17 — Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und anschließend in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 — Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren.
§ 19 — Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender
Der Vereinsausschuß kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern mit einstimmi-gen Beschluss ernennen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Besondere herausragende Verdienste um den Verein sind unabdingbar. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist eine besonders hervor-gehobene Form der Ehrenmitgliedschaft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. März 2004 geändert.
Bindlach, den 6. März 2004