Satzung

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Obst- und Garten­bau­verein Bind­lach e. V.“ und soll in das Vereins­re­gister einge­tragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bindlach.Das Geschäfts-jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förde­rung des Obst- und Garten­baues. Ein beson­deres Anliegen ist die Orts­ver­schö­ne­rung in Zusam­men­ar­beit mit der Gemeinde. Alle Veran­stal­tungen des Vereins dienem diesem Zweck; auch die Dorf­ge­mein­schaft soll gepflegt werden.

Der Verein stellt seinen Mitglie­dern vereins­ei­gene Geräte für die satzungs­mä­ßigen Zwecke zur Verfü­gung. Ihre Benut­zung schließt jedoch einen Anspruch oder Haftung an den Verein aus.

Eine gute Fach­bü­cherei soll die Aufgaben des Vereins unter­stützen.

Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keinen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen, begüns­tigt werden.

Bei der Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bind­lach, die es unmit­telbar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke – möglichst im Sinne des § 2 – zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereins­äm­tern sind ehren­amt­lich tätig. Jeder Beschluß über die Ände­rung der Satzung ist vor dessen Anmel­dung beim Regis­ter­ge­richt dem zustän­digen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Ihren Wohn­sitz oder ein Grund­stück in Bind­lach hat. Fördernde Mitglieder sind will­kommen. Über den Aufnah­me­an­trag entscheidet der Vereins­aus­schuß mit Mehr­heitsbe-schluß. Über Ausnah­me­fälle entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 – Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mitglied­schaft endet:

  • a) mit Tod des Mitgliedes
  • b) durch frei­wil­ligen Austritt
  • c) durch Ausschluß aus dem Verein

Der frei­wil­lige Austritt erfolgt durch schrift­liche oder münd­liche Erklä­rung gegen­über einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündi­gungs­frist beträgt drei Monate.

Ein Mitglied kann ausge­schlossen werden, wenn es trotz zwei­ma­liger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rück­stand ist. Der Ausschluß erfolgt mit Mehr­heits­be­schluß des Vereins­aus­schusses mit vorhe­riger Äuße­rung des betrof­fenen Mitgliedes. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereins­in­ter­essen verstoßen hat, durch den Ausschuß aus dem Verein ausge­schlossen werden. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mitglied inner­halb von vier Wochen Gele­gen­heit zu geben, sich persön­lich vor dem Vorstand zu recht­fer­tigen. Ausge­tre­tene oder ausge­schlos­sene ehema­lige Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 — Mitgliedsbeiträge

Von den Mitglie­dern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fällig­keit werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung bestimmt.

§ 6 — Organe des Vereins:

  • a) der Vorstand
  • b) der Vereinsausschuß
  • c) der Kassenprüfer
  • d) die Mitgliederversammlung

§ 7 — Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsit­zenden und zwei weiteren stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden, dem Kassier und dem Schrift- führer. Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch den ersten Vorsit­zenden oder durch einen stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertre­tungs­be­rech­tigt. Im Innen­ver­hältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsit­zende nur im Verhin­de­rungs­fall von einem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden vertreten wird. Rechts­ge­schäfte mit einem Geschäfts­wert von über 500 € sind für den Verein nur verbind­lich, wenn die Zustim­mung des Vereins­aus­schusses schrift­lich erteilt ist.

§ 8 — Amts­dauer des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstands­mit­glied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereins­mit­glieder. Der Vorsit­zende muß seinen Wohn­sitz in Bind­lach haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts­pe­riode aus, so wird ein Mitglied bei der nächsten Gene­ral­ver­samm­lung für die rest­liche Amts­dauer des Ausge­schie­denen gewählt.

§ 9 — Zustän­dig­keit des Vereinsausschusses

Der Vereins­aus­schuß ist für alle Ange­le­gen­heiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereins­organ zuge­wiesen sind.

§ 10 — Vereinsausschuß

Der Vereins­aus­schuß besteht aus dem Vorstand und fünf weiteren Mitglie­dern. Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Jedes Mitglied des Ausschusses ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Ausschuss­mit­glied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die rest­liche Dauer der Amts­zeit des Ausge­schie­denen ein Ersatz­mit­glied wählen.

§ 11 — Beschluss­fas­sung des Vereinsausschusses

Der Auss­schuß fasst seine Beschlüsse im allge­meinen in Ausschuss­sitz- ungen, die vom 1. Vorsit­zenden, bei dessen Verhin­de­rung von einem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden, schrift­lich, fern­münd­lich oder persön­lich einbe­rufen werden. In jedem Fall ist eine Einbe­ru­fungs­frist von drei Tagen einzu­halten. Einer Mittei­lung der Tages­ord­nung bedarf es nicht. Der Ausschuß ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens vier Ausschuss­mit­glieder, darunter der 1. Vorsit­zende oder ein stell­ver­tre­tender Vorsit­zender anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung entscheidet die Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen. Bei Stim­men­gleich­heit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschuss­sit­zung. Die Ausschuß­sit­zung leitet der erste Vorsit­zende, bei dessen Verhin­de­rung einer der stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Beweis­zwe­cken in ein Proto­koll­buch einzu­tragen und vom Sitzungs­leiter zu unter­schreiben. Die Nieder­schrift soll Ort und Zeit der Ausschuss­sit­zung, die Namen der Teil­nehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstim­mungs­er­gebnis enthalten. Ein Ausschuß­be­schluß kann auf schrift­li­chem Wege gefasst werden, wenn alle Ausschuss­mit­glieder ihre Zustim­mung zu der beschlie­ßenden Rege­lung erklären.

§ 12 — Mitgliederversammlung

In der Mitglie­der­ver­samm­lung hat jedes anwe­sende Mitglied — auch Ehren­vor­sit­zende und Ehren­mit­glieder – eine Stimme.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • a) Geneh­mi­gung des vom Ausschuß erstellten Haus­halts­planes für das nächste Geschäftsjahr
  • b) Entge­gen­nahme des Jahres­be­richts und es Kassen­be­richts, Entlas­tung der Vorstandschaft
  • c) Fest­set­zung der Höhe und Fällig­keit des Jahresbeitrages
  • d) Wahl der Vorstand­schaft und der Auschußmitglieder
  • e) Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Satzung und Auflö­sung des Vereins

§ 13 — Einbe­ru­fung der Mitgliederversammlung

Mindes­tens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung statt­finden. Sie wird vom Ausschuss unter Einhal­tung einer Frist von zwei Wochen öffent­lich im Gemein­de­blatt mit Angabe der Tages­ord­nung einbe­rufen. Die Tages­ord­nung setzt der Ausschuss fest.

§ 14 — Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung:

Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird vom ersten Vorsit­zenden, bei dessen Verhin­de­rung von einem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden oder einem anderen Vorstands­mit­glied geleitet. Bei Wahlen kann die Versamm­lungs­lei­tung für die Dauer des Wahl­ganges einem Wahl­aus­schuß über­tragen werden. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Versamm­lungs­leiter. Die Abstim­mung muß schrift­lich durch­ge­führt werden, wenn ein Drittel der erschie­ne­nern berech­tigten Mitglieder dies bean­tragt. Die Mitglie­derver-samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Versamm­lungs­leiter kann Gäste zulassen. Über die Zulas­sung der Presse, des Rund­funks und des Fern­se­hens­be­schließt die Mitglie­der­ver­samm­lung. Die Versamm­lung ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens zehn Vereins­mit­glieder anwe­send sind. Bei Beschluß-unfä­hig­keit ist der Vorstand verpflichtet , inner­halb von vier Wochen eine zweite Mitglie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung einzu­be­rufen; diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluß­fähig. Hierauf ist in der Einla­dung hinzu­weisen. Die Mitglie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüsse im allge­meinen mit einfa­cher Mehr­heit der abge­benen gültigen Stimmen. Stimm­ent­hal­tungen bleiben daher außer Betracht. Zur Ände­rung der Satzung ist jedoch eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­benen Stimmen, zur Auflö­sung des Vereins eine solche von vier Fünf­teln erfor­der­lich.

Für Wahlen gilt folgendes:

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich verei­nigt. Bei Stimmen-gleich­heit findet eine Stich­wahl der zwischen den Kandi­daten statt, welche die beiden höchsten Stimm­zahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Proto­koll aufzu­nehmen, das vom Versamm-lungs­leiter zu unter­schreiben ist.

Es soll folgende Fest­stel­lungen enthalten:

  • - Ort und Zeit der Versammlung
  • - die Person des Versammlungsleiters
  • - die Anzahl der erschie­nenen Mitglieder
  • - die Tagesordnung
  • - die einzelnen Abstim­mungs­er­geb­nisse und Art der Abstimmung
  • - Angabe des genauen Wort­lauts der Satzungsänderung

§ 15 — Nach­träg­liche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Tag der Mitglie­derver-samm­lung beim Vorstand schrift­lich weitere Anträge zur Tages­ord­nung einbringen. Der Versamm­lungs­leiter hat zu Beginn der Versamm­lung die Tages­ord­nung entspre­chend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mitglie­der­ver­samm­lung gestellt werden, beschließt die Versamm­lung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 — Außer­or­dent­liche Mitgliederversammlung

Der Vereins­aus­schuß kann jeder­zeit eine außer­or­dent­liche Mitglie­derver- samm­lung einbe­rufen. Diese muß einbe­rufen werden, wenn das Inter­esse des Vereins es erfor­dert oder wenn die Einbe­ru­fung von einem Drittel aller Mitglieder schrift­lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Ausschuß verlangt wird. Für die außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung gelten die §§ 12 – 15 entsprechend.

§ 17 — Kassenprüfung

Von der Mitglie­der­ver­samm­lung sind zwei Kassen­prüfer zu wählen. Diese haben die Kassen­ge­schäfte des Vereins zu prüfen und anschlie­ßend in der Mitglie­der­ver­samm­lung zu berichten.

§ 18 — Auflö­sung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflö­sung des Vereins kann nur mit einer Mitglie­der­ver­samm­lung mit der in § 14 fest­ge­legten Stim­men­mehr­heit beschlossen werden. Sofern die Mitglie­der­ver­samm­lung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsit­zende und die zwei stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden gemeinsam vertre­tungs­be­rech- tigte Liquidatoren.

§ 19 — Ehren­mit­glied­schaft, Ehrenvorsitzender

Der Vereins­aus­schuß kann Mitglieder zu Ehren­mit­glie­dern mit einstimmi-gen Beschluss ernennen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzu­legen. Beson­dere heraus­ra­gende Verdienste um den Verein sind unab­dingbar. Die Ernen­nung zum Ehren­vor­sit­zenden ist eine beson­ders hervor-geho­bene Form der Ehren­mit­glied­schaft.

Die vorste­hende Satzung wurde in der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 6. März 2004 geän­dert.


Bind­lach, den 6. März 2004